AGB

 

Präambel

Von Hohensee Immobilien GmbH (im Folgenden Von Hohensee Immobilien) widmet sich der Erfüllung ihrer Aufträge, sei es ein Makler- oder Beratungsauftrag, stets mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Wahrung der Interessen ihrer Auftraggeber. Die Tätigkeit von Von Hohensee GmbH erfolgt auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, der gesetzlichen Bestimmungen sowie der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze und Gebräuche unter Einhaltung der Standesregeln des Berufsstandes der Makler, denen Von Hohensee Immobilien verpflichtet ist.

Anwendungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte zwischen Von Hohensee Immobilien GmbH und dem Auftraggeber, einschließlich aller weiteren Geschäfte, die aufgrund schriftlicher, telefonischer, elektronischer oder mündlicher Anfragen des Auftraggebers zustande kommen, soweit keine individuell ausgehandelten Vereinbarungen getroffen werden. Der Geltung fremder Allgemeiner Geschäftsbedingungen widerspricht Von Hohensee Immobilien ausdrücklich.

Art der Tätigkeit

Die Tätigkeit von Von Hohensee Immobilien umfasst den Nachweis und/oder die Vermittlung von Grundstücken, Häusern, Verpachtungen und Geschäftsraumvermietungen.

Angaben und Unterlagen

Soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, beruhen sämtliche Angaben und Unterlagen zum jeweiligen Objekt auf Informationen und Auskünften Dritter (z. B. Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Bauherren, Bauträger und Behörden). Von Hohensee Immobilien ist bemüht, aber nicht verpflichtet, diese Angaben und Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Eine Haftung hierfür sowie für die Bonität eines Vertragspartners des Auftraggebers übernimmt Von Hohensee Immobilien nicht.

Courtageanspruch

Der Courtageanspruch von Von Hohensee Immobilien entsteht unbeschadet einer etwaigen Courtagezahlung des Vertragspartners des Auftraggebers, sobald durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises von Von Hohensee Immobilien ein Vertrag zustande gekommen ist. Dabei reicht es aus, wenn die Tätigkeit von Von Hohensee Immobilien für den Abschluss des Vertrages nicht oder nur insofern ursächlich war, dass der Nachweis einer Miet- oder Kaufgelegenheit erbracht wurde. Der Courtageanspruch entsteht auch, wenn durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises von Von Hohensee Immobilien der beabsichtigte Vertragsabschluss zu Bedingungen erfolgt, die von dem ursprünglichen Angebot abweichen oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch eine andere vertragliche Gestaltung erreicht wird, insbesondere auch, wenn dies dadurch geschieht, dass statt des Auftraggebers ein Dritter Vertragspartei wird.

Weiterhin entsteht der Courtageanspruch auch, wenn ein Vertrag über ein anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners zustande kommt. Dies gilt auch, wenn im zeitlichen und/oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von Von Hohensee Immobilien vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen.

Für den Nachweis oder die Vermittlung des Erwerbs eines Objektes schuldet der Auftraggeber Von Hohensee Immobilien eine Courtage in folgender Höhe:

Bei Zustandekommen eines notariell beurkundeten Kaufvertrages über den Erwerb von:

Grundbesitz (Grundstücke, Gebäude, Eigentumswohnungen, Gewerbe- und Industrieobjekte, Kapitalanlagen etc.)

berechnet jeweils von der gesamten Vertragssumme bzw. Kaufpreis:

bei einem Kaufpreis bis zu Euro 5 Mio. 6,0 %
bei einem Kaufpreis ab Euro 5 Mio. 5,0 %
bei einem Kaufpreis ab 10 Mio. 4,0 %
bei einem Kaufpreis ab 25 Mio. 3,0 %
zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

Für den Nachweis oder die Vermittlung von gewerblichen Miet- oder Pachtverträgen mit einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren schuldet der Auftraggeber Von Hohensee Immobilien eine Courtage in Höhe von 3 Netto-Monatsmieten bzw. 3 monatlichen Netto-Pachtzahlungen zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren schuldet der Auftraggeber Von Hohensee Immobilien eine Courtage in Höhe von 4 Netto-Monatsmieten bzw. 4 monatlichen Netto-Pachtzahlungen zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

Wird mit oder neben dem Miet-/Pachtvertrag eine Option auf Verlängerung des Miet- /Pachtvertrages um bis zu 5 Jahre zu Gunsten des Auftraggebers vereinbart, so schuldet der Auftraggeber Von Hohensee Immobilien hierfür zusätzlich eine Courtage in Höhe von 1 Netto-Monatsmiete bzw. 1 monatlichen Netto-Pachtzahlung zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

Wird mit oder neben dem Miet-/Pachtvertrag eine Option auf den Erwerb des Objektes zu Gunsten des Auftraggebers vereinbart, so schuldet der Auftraggeber hierfür bei Ausübung der Option zusätzlich eine Courtage in Höhe von 3 % zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer vom Vertragswert des Erwerbsvertrages unter Einschluss sämtlicher vertraglicher Nebenabreden und Ersatzgeschäfte.

Die Courtage ist fällig und zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung.

Mitteilungspflicht

Eine dem Auftraggeber von Von Hohensee Immobilien mitgeteilte Gelegenheit zum Vertragsabschluss gilt als diesem bisher unbekannt, wenn der Auftraggeber von Von Hohensee Immobilien nicht innerhalb von 5 Tagen nach Bekanntgabe der Gelegenheit schriftlich anzeigt, dass er von dieser Gelegenheit bereits zuvor Kenntnis hatte und gleichzeitig nachweist, woher seine Kenntnis stammt.

Sobald ein Vertragsabschluss durch Nachweis oder Vermittlung von Von Hohensee Immobilien zustande gekommen ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, Von Hohensee Immobilien hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Von Hohensee Immobilien Auskunft über die am Vertrag beteiligten Personen und den vereinbarten Kauf-, Miet- oder Pachtpreis unter Einschluss sämtlicher vertraglicher Nebenabreden und Ersatzgeschäfte zu geben.

Doppeltätigkeit

Von Hohensee Immobilien ist berechtigt, auch für den Vertragspartner des Auftraggebers gegen entsprechende Courtage tätig zu werden.

Vertraulichkeit

Sämtliche Angebote, Nachweise und sonstigen Informationen von Von Hohensee Immobilien an den Auftraggeber sind von diesem vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten weder im Original noch ihrem Inhalt nach zugänglich gemacht werden. Kommt infolge eines Verstoßes des Auftraggebers gegen die vorstehende Vertraulichkeitsvereinbarung ein Vertrag mit einem Dritten zustande, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Von Hohensee Immobilien Schadenersatz in Höhe der Courtage zu zahlen.

Zurückbehaltung und Aufrechnung

Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nur zu, wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Verjährung

Schadenersatzansprüche gegen Von Hohensee Immobilien verjähren nach Ablauf eines Jahres. Dies gilt nicht für den Fall schuldhafter Pflichtverletzung, die zur Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit führt oder für grob fährlässige Pflichtverletzungen.

Haftung

Von Hohensee Immobilien haftet nicht auf Schadenersatz wegen einer unwesentlichen Pflichtverletzung –gleich aus welchem Rechtsgrund – für entfernte – also nicht typischerweise entstehende – Sach- und Vermögensschäden, die Von Hohensee Immobilien GmBH lediglich leicht fahrlässig zu vertreten hat.

Anwendbares Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz von Von Hohensee Immobilien. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit zulässig, der Sitz von Von Hohensee Immobilien.